Satzung der Felix-Fechenbach-Stiftung

§ 1
NAME UND SITZ

Die Felix-Fechenbach-Stiftung ist eine allgemeine selbständige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Detmold.


§ 2
ZWECK DER STIFTUNG

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung demokratischen, sozialen oder schriftlichen Engagements, das sich am Geiste der Arbeit und des Wirkens von Felix Fechenbach orientiert. Hierzu gehört auch die Förderung des Andenkens und des Lebenswerkes von Felix Fechenbach.

(3) Dieser Zweck wird insbesondere durch die Auslobung eines Felix-Fechenbach-Preises erfüllt, der in der Regel alle zwei Jahre an Menschen, Personengruppen oder Institutionen vergeben wird, die sich in besonderer Weise demokratisch, sozial oder schriftstellerisch im Sinne Felix Fechenbachs engagiert haben. Darüber hinaus kann die Stiftung Veranstaltungen durchführen, die der Förderung des demokratischen, sozialen oder schriftstellerischen Engagements dienen. Sollten die Mittel der Stiftung es zulassen, können durch Vorstandsbeschluss auch weitere Aktivitäten entwickelt werden, die der Förderung des Stiftungszwecks dienen. Dazu gehört auch die Entwicklung neuer Formen der Gedenkkultur an das Leben und Wirken von Felix Fechenbach.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterkörperschaft und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung

§ 3
ERHALTUNG DES STIFTUNGSVERMÖGENS

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem einleitenden Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

§ 4
VERWENDUNG DER VERMÖGENSERTRÄGE UND ZUWENDUNGEN

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
RECHTSSTELLUNG DER BEGÜNSTIGTEN

Dem durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6
Der Vorstand

(1) Einziges Organ ist der Vorstand.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

(3) Die ehrenamtlichen Mitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

(3) Der Vorstand kann zu seiner Beratung einen Beirat berufen, der Insbesondere bei der Verleihung des Felix-Fechenbach-Preises, beraten kann.

§ 7
ZUSAMMENSETZUNG DES VORSTANDES

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden des SPD-Kreisverbands Lippe als Vorsitzende(n) sowie vier bis höchstens sechs weiteren Mitgliedern des geschäftsführenden Kreisvorstandes der SPD Lippe.

(2) In seiner konstituierenden Sitzung wählt der Vorstand aus seiner Mitte eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) und eine/n Geschäftsführer/in. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin führt die laufenden Geschäfte der Stiftung.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Die Mitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet außerdem bei Vollendung des 75. Lebensjahres, durch Tod, durch Abberufung oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.

(4) Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom geschäftsführenden SPD-Kreisvorstand bestellt. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben. Endet das Amt vor Ablauf der Amtszeit, so wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit bestellt.

(5) Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von den anderen Vorstandsmitgliedern mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder abberufen werden. Das betroffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht.

§ 8
RECHTE UND PFLICHTEN DES VORSTANDES

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine(n) Vorsitzende(n), dessen Stellvertreter(in) oder dem/der Geschäftsführer/in.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere:

a) Die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist.

b) Die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens.

c) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von sieben Tagen zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich: die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form. Über die Sitzungen sind Protokolle zu fertigen. Diese sind vom Vorsitzenden, dem Stellvertreter, oder dem Geschäftsführer zu unterschreiben allen Mitgliedern des Organs zur Kenntnis zu geben und aufzubewahren.

§ 9
BESCHLÜSSE

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen.

Über Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und den Organmitgliedern zur Kenntnis zu geben.

Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 10 und 11 dieser Satzung.

Über Beschlüsse zur Bestellung des Vorstandes ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.

§ 10
ANPASSUNG DER STIFTUNG AN VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE

Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Über Satzungsänderungen beschließt der Vorstand.

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes.

Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und muss sich am alten Stiftungszweck orientieren. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand.

Über Satzungsänderungen ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, sollen erst nach vorheriger Anhörung des Stifters gefasst werden und bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die vorherige Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§ 11
AUFLÖSUNG DER STIFTUNG

Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von zweidrittel seiner Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

§ 12
VERMÖGENSANFALL

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Stiftungsvermögen an den SPD-Kreisverband Lippe zuzuführen, der es dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 2der Satzung verwenden muss.

§ 13
STELLUNG DES FINANZAMTS

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 14
STIFTUNGSBEHÖRDE UND DEREN UNTERRICHTUNG

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.